Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB von sky Personal medical GmbH (Stand: 17.01.2024)
Arbeitnehmerüberlassung
1. Allgemeines
Für sämtliche von der sky Personal medical GmbH (im Folgenden: sky Personal) aus und im Zusammenhang mit
Arbeitnehmerüberlassungsverträgen erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten
auch dann nicht, wenn die sky Personal nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu
seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der sky Personal nach Maßgabe des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche
Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für die sky Personal keine Leistungspflichten
bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird
(§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen
zu übertragen, wird er vorab mit der sky Personal eine gesonderte Vereinbarung treffen.
2.3. Die sky Personal ist Mitglied des Interessenverbandes GVP – Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.
Bis zum 31.03.2024 gilt: Die sky Personal erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die sie mit den im Betrieb
des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-Tarifverträge vollständig in
ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Ab dem 01.04.2024 gilt: Die sky Personal erklärt, dass in
die Arbeitsverträge, die sie mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern
abgeschlossen hat, die GVP-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden.
2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter
Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten
Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber
konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter
Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim
Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber die sky Personal über die kürzere
Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer
berücksichtigt.
2.6. Sofern die sky Personal dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung
in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend
Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
die sky Personal über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
3. Arbeitsrechtliche Beziehungen / Kettenverleih
3.1. Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem
Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Die sky Personal ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Die sky
Personal sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in
einem Arbeitsverhältnis zur sky Personal stehen.
3.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte
Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge)
weiter überlässt (kein Kettenverleih).
3.3. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen
Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem
mit der sky Personal vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand
des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei der sky
Personal.
4. Fürsorge- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutz
4.1. Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am
Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt die sky Personal
insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht
oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
4.2. Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer
4.2.1.behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese
vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und der sky Personal die
Genehmigung auf Anfrage vorzulegen;
4.2.2. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, werden diese von der sky Personal
vor Überlassungsbeginn durchgeführt und dem Auftraggeber nachgewiesen;
4.2.3.Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies der sky Personal schriftlich
mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder, falls
ein solcher nicht vorhanden ist, von einem von der sky Personal beauftragten Betriebsarzt auf
Kosten des Auftragbegers durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart
werden.
4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,
4.3.1.gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit
verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand
der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen;
4.3.2.den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und
Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen;
4.3.3.die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers
umzusetzen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf
der Absprache mit der sky Personal. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet
werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des
Auftraggebers gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise
vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist;
4.3.4.im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit der sky Personal einen Nachweis darüber zur Verfügung zu
stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit
besteht;
4.3.5.der sky Personal einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach § 193 Absatz 1 SGB VII
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die sky Personal meldet den Arbeitsunfall bei
dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
4.4. Der Auftraggeber stellt der sky Personal unverzüglich nach Überlassung des Zeitarbeitnehmers eine den
Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung.
4.5. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird die sky Personal während der Arbeitszeiten in
Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt.
4.6. Die sky Personal hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln
und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der
eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung
durchzuführen. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und der sky Personal in Kopie
auszuhändigen.
4.7. Sofern Zeitarbeitnehmer der sky Personal aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen
oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für
die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
5. Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern
5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber der sky
Personal zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die sky Personal zu einer
außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde
(§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen.
Im Falle der Zurückweisung ist die sky Personal berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer
an den Auftraggeber zu überlassen.
5.2. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer der sky Personal
nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach
vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
5.3. Darüber hinaus ist die sky Personal jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen
an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige
Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
6. Mitteilungspflichten / Anpassung des Verrechnungssatzes
6.1. Der Einsatz in einem anderen als dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Betrieb des
Auftraggebers, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als
der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung der sky Personal. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die sky Personal rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der
Zeitarbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Änderungen des Einsatzortes sowie des
Arbeitsbereiches berechtigen die sky Personal zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
6.2. Der Auftraggeber teilt der sky Personal auch vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen
aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer
umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass die sky Personal berechtigt ist, den vereinbarten
Stundensatz anzupassen, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der
Mindestlohn steigt.
6.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der sky Personal unaufgefordert unverzüglich etwaige für ihn in
Zukunft geltenden Tarifverträge, die eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von
18 Monaten vorsehen, und/oder etwaige im Betrieb des Auftraggebers, an den die sky Personal
Arbeitnehmer überlässt, zukünftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages
eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu
übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer
Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.
6.4. Der Auftraggeber teilt der sky Personal mit, wenn und soweit er den Zeitarbeitnehmern Zugang zu seinen
Gemeinschaftseinrichtungen gewährt. Über diesbezügliche Änderungen unterrichtet der Auftraggeber die
sky Personal unverzüglich.
7. Personalauswahl / Personaleinsatz / Streik
7.1. Die Personalauswahl erfolgt durch die sky Personal auf Grundlage der in der textlichen Bedarfsmeldung
vereinbarten Anforderungsprofile.
7.2. Die sky Personal verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei
angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich die sky
Personal, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, das diese
Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.
7.3. Die sky Personal stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines
EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher
Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind von sky Personal entsprechende
Nachweise vorzulegen.
7.4. Die sky Personal ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit gegen andere
Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der
Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.
7.5. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Austausch des Zeitarbeitnehmers, wenn dieser für die
vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden.
Dieser Anspruch steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn im Falle eigener
Arbeitgeberposition zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde (§ 626 BGB). Ist der
Auftraggeber der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor und will er
deswegen den Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers beenden, so hat er die sky Personal hierüber
unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch zu begründen.
7.6. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht zeitgerecht auf,
unterrichtet der Auftraggeber die sky Personal hierüber unverzüglich. Unterbleibt die unverzügliche
Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder
nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen die sky Personal
nicht zu.
7.7. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG
keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für
Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor
Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im
Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt
werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das
Einsatzverbot reicht. Die sky Personal ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den
vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den
Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz
5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert die sky Personal unverzüglich über einen laufenden oder
geplanten Streik.
8. Abrechnung / Preisanpassung
8.1. Bei sämtlichen von der sky Personal angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben.
Die sky Personal wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung
wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die
Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
8.2. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die
vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Es sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen
Arbeitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich
auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben
sind. Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente
(Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.
8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsweise zu ermöglichen. Aus den
Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich
sein.
Für den Fall, dass der sky Personal Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies
auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist die sky Personal berechtigt, im Streitfalle eine
wöchentliche Arbeitszeit i.H.v. 60 Stunden zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen
vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
8.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von der sky Personal erteilten Abrechnung bei dem
Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag
nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto der sky Personal
eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen)
findet Anwendung.
8.5. Die von der sky Personal überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen
oder Zahlungen auf die von der sky Personal erteilten Abrechnungen befugt. Zahlungen an den
Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.
8.6. Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für
sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem
Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Die sky Personal steht bei
Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
8.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die sky Personal berechtigt, gemäß
§ 288 Abs. 2 BGB einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden bei der sky Personal
nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
8.8. Die sky Personal ist berechtigt, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte
Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der
Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue
Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk,
durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen
Branchenzuschlagstarifvertrags oder durch Änderungen beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch,
wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.
9. Ausschluss von Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
9.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der sky Personal aufzurechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte
Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen der sky Personal an Dritte abzutreten.
10. Gewährleistung / Haftung
10.1. Die sky Personal stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation
verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach.
10.2. Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ihre
Tätigkeit ausüben, haftet die sky Personal nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer
Tätigkeit verursachen. Der Auftraggeber stellt die sky Personal von allen etwaigen Ansprüchen frei, die
Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Zeitarbeitnehmern übertragenen
Tätigkeiten erheben sollten.
10.3. Im Übrigen ist die Haftung der sky Personal sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf
einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als
auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des
Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung.
Namentlich haftet die sky Personal nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die
diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch
Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen.
10.4. Der Auftraggeber stellt die sky Personal von allen Forderungen frei, die der sky Personal aus einer
Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen
(z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Die sky Personal verpflichtet sich, sich gegenüber
etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
11. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision
11.1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich
verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem
Arbeitnehmer der sky Personal ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn
der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen
Überlassung erfolgt ist.
11.2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich
verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch die sky
Personal ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
11.3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und
dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des
Abschlusses des Arbeitsvertrages.
11.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der sky Personal mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag
abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall die sky Personal Indizien für den Bestand eines
Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der
Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
11.5. In den Fällen der Ziff. 11.1. und 11.2. hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an die sky Personal
zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete
Arbeitsverhältnisse. Die sky Personal erhält eine Vermittlungsprovision nach folgender Staffelung:
bis 6 Monate Überlassungsdauer 300 Std. x Verrechnungssatz
bis 12 Monate Überlassungsdauer 200 Std. x Verrechnungssatz
bis 18 Monate Überlassungsdauer 100 Std. x Verrechnungssatz
Nach dem 18. Monat ununterbrochener Überlassungsdauer ist keine Provision mehr zu entrichten.
Das Gleiche gilt für Zeitarbeitnehmer, die nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses
als freie Mitarbeiter, als Selbständige oder als Mitarbeiter anderer Verleihunternehmen überwiegend für
den Auftraggeber tätig werden.
11.6. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist der zwischen dem Auftraggeber und der sky Personal
angebotene bzw. vereinbarte Verrechnungssatz. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn
der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision
ist zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Vermittlungsprovision richtet sich
nach § 8.4.
11.7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein
Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber.
12. Vertragslaufzeit / Kündigung
12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte
Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist sowohl der Auftraggeber
als auch die sky Personal berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zu
kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von 2 Wochen
zum Monatsende zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.
12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein
außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich
geändert werden sollte. Die sky Personal ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung
berechtigt, wenn
12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht.
12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht
ausgleicht.
12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt.
12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert.
12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der sky
Personal in Textform erklärt wird. Die durch die sky Personal überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur
Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
13. Geheimhaltung / Datenschutz
13.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen
Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng
vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über internen Geschäftsvorgänge
und -abläufe der Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die
offenkundig oder allgemein bekannt sind.
13.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster
Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und
Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible
Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen
Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten
und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu
machen.
13.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze.
Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis verpflichtet.
13.4. Die in dieser Ziff. festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der
Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen
Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht
entgegenstehen. Von der sky Personal erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten.
14. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform
darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von der sky Personal überlassenen
Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der
sky Personal und dem Auftraggeber ist Bielefeld.
Die sky Personal kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen
Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.
14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der sky Personal und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4. Die sky Personal erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen
gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage
abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung
tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand 17.01.2024