Was ändert sich 2024 in der Pflege?

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz zündet die nächste Stufe – die Änderungen 2024 im Überblick

Lesedauer: ca. 3 Minuten

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bekommen ab Januar 2024 mehr Geld. Für die Pflegekräfte ändert sich nach der Reform des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) vorerst nichts Gravierendes. Pflegekommission der Bundesregierung hat jedoch für 2024 eine Anhebung der Mindestlöhne in der Altenpflege empfohlen. Die Beratungen dazu sind noch nicht abgeschlossen. Im Verlauf des Jahres könnte sich noch einiges ändern. Laut des Bundesgesundheitsministeriums sind sich die Beteiligten scheinbar einig. Einer von ihnen ist der Bundesminister für Gesundheit, Karl Lauterbach:


Änderungen 2024
Copyright BMG / Jan Pauls

 

Pflegekräfte sind die tragende Säule des Gesundheits- und Pflegesystems, das muss sich auch im Lohn widerspiegeln. Jede zugelassene Pflegeeinrichtung ist bereits jetzt zur Bezahlung der Pflege- und Betreuungskräfte in Tarifhöhe verpflichtet. Die Anhebung des Mindestlohns ist ein wichtiger weiterer Schritt auf dem Weg zu einer fairen Entlohnung für alle Pflege- und Betreuungskräfte. Es ist ein Zeichen der Anerkennung dafür, was Pflegende täglich leisten. Mit guten Löhnen und attraktiven Arbeitsbedingungen wollen wir auch in Zukunft die pflegerische Versorgung sichern.“

Änderungen 2024 – in der Pflege

Mehr Geld wird es nach dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) für die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen geben. Darunter wird es eine Erhöhung des Pflegegeldes, höhere Pflegesachleistungen, ein Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige und mehr Zuschlag zu den Pflegekosten in stationärer Pflege geben.

Mehr Pflegegeld und mehr Geld für ambulante Sachleistungen

Ab dem 1. Januar 2024 gibt es 5% mehr aufs Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen. Für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre, die einen Pflegegrad von vier oder fünf haben, steht ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 € zur Verfügung. Achtung, damit ist nicht der Entlastungsbetrag von 125 € gemeint. Diese Leistung ändert sich nicht.

Jährliches Pflegeunterstützungsgeld

Auch berufstätige pflegende Angehörige sollen besser unterstützt werden, vor allem wenn sie in einer akuten Notsituation für ihre Lieben da sein wollen. Das Pflegeunterstützungsgeld springt jetzt jedes Jahr einmal ein, wenn sich der berufstätige pflegende Angehörige von seiner Arbeit freistellen lässt. Das Pflegeunterstützungsgeld gleicht in der Notsituation das fehlende Einkommen des Pflegenden aus und wird längstens für 10 Arbeitstage gezahlt. Bisher gab es diese Hilfe nur einmal pro Pflegefall.

Zuschlag zu den Pflegekosten

Es gibt auch mehr Zuschlag zu den Pflegekosten in der stationären Pflege. Je nach Aufenthaltsdauer liegen diese zwischen 5% und 70%. Geregelt ist dieser Leistungszuschlag im Sozialgesetzbuch XI in § 43c.


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